Jahresprogramm 2012 online (19.19.2012)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Der Schützenverein Ossingen, gegründet im Jahre 1751 mit Sitz in Ossingen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kreisverband Ossingen & Umgebung, Bezirksschützenverein Andelfingen (BSVA), Kantonalschützenverband (ZKSV) und dem Schweizerischen Schützenverband (SSV) an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).
II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Art. 2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglieder des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art. 4 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen der selben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Art. 5 Angehrige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehrde auf dem Schiessplatz nicht fgen, sind der kantonalen Militrbehrde zu melden.
Art. 6 Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 7 Der Austritt wird nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art. 8 Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
Art. 9 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10 Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
III. Organisation
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung, b) Vorstand, c) Rechnungsrevisoren.
Art. 12 Die ordentliche Versammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
- Teilnahme an Schiessanlässen
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
- Wahl: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abänderung und Ergänzung der Statuten
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen, nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können erst an der folgenden Vereinsversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 13 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und im Maximum aus 7 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 14 Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 15 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (je nach Vereinsstruktur). Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Art. 4
- Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 1000.-
Art. 16 Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:

- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
- Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
- Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereines benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift in Rechnungswesen.
- Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.
- Der Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
- Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Schiesssekretär bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.
Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.
- Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
- Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
- Der Vorstand regelt die Stellvertretung.
Art. 17 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für eine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 19 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Finanzielles
Art. 20 Das Vereinsjahr dauert vom 1.1. bis 31.12.
Art. 21 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 22 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 23 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Art. 23 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.
Art. 25 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 10 gesunken ist ober durch Beschluss von 2/3 (zweidrittel) aller Mitglieder. Über die Verwendung eines allfällig übrig bleibenden Vereinseigentum beschliesst die Vereinsversammlung.
Art. 26 Vorstehende Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 26. September 1997 genehmigt worden und treten sofort nach Genehmigung durch den Bezirksschützenverein Andelfingen und der Militärdirektion des Kantons Zürich in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. März 1972.
Schützenverein Ossingen
Der Präsident
K. Meier
Der Aktuar
W. Hatt
Ossingen, den 26. September 1997
Genehmigung durch den Bezirksschützenverein Andelfingen
Der Präsident
G. Gutknecht
Der Aktuar
U. Stähli
Andelfingen, den 15. Dezember 1997
Genehmigung durch die Militärdirektion des Kantons Zürich
Kontroll.- und Schiesswesen
F. Zollinger
Zürich, den 18. November 1997
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